Wird das Internet hierdurch zensiert?
Nein. Zensur bedeutet, dass eine staatliche Behörde eine Veröffentlichung zulässt, aber ihren Inhalt beeinflusst und verändert. Dagegen wird beim Sperren der Kinderpornographie nichts beeinflusst oder verändert, sondern eine bestimmte Art von Veröffentlichung wegen ihrer Strafbarkeit von vornherein gesetzlich ausgeschlossen. Unabhängig davon, auf welchen Verbreitungswegen das geschieht. Das ist nach Artikel 5 des Grundgesetzes zulässig. Denn das strafrechtliche Verbot, Kinderpornographie zu verbreiten, hat allein den Zweck, Kinder vor Missbrauch zu schützen. [...]
Ganz klar voraus: Ich bin mir nicht sicher, ob das ZugErschwG als Einstieg in die Zensur zu betrachten ist. Einer Abwägung von Rechtsgütern bin ich grundsätzlich nicht abgeneigt, auch wenn die Regierung bei den Sperren meines Erachtens zu einer falschen Einschätzung gelangt ist.
Aber darum geht es hier nicht. Was Dörmann hier vorlegt ist nichts geringeres als eine Umdefinition des Begriffes Zensur. Und eine schlechte noch dazu. Denn was da steht ist, dass weder ein Verbot bestimmter Inhalte, noch eine Indizierung (im vorliegenden Fall sogar ohne richterlichen Beschluss) eine Form der Zensur sei.
Für einen Nicht-Juristen wie mich ist diese Einschränkung kaum nachzuvollziehen. Im Kern von Dörmanns Argumentation muss, wenn auch implizit, die Unterscheidung zwischen Vor- und Nachzensur stehen. Diese juristische Trennung ist – so mein laienhaftes Verständnis – die Basis für den Jugendschutz-Index und die strafrechtliche Verfolgung verbotener Inhalte. Aber vielleicht liegt hier auch der Kern für das generationenübergreifende Mißverständnis der Zensursula-Diskussion: die Unterscheidung zwischen Vor- und Nachzensur basiert auf der Annahme, dass zwischen Produktion und Konsum von Medieninhalten eine Asymmetrie besteht, dass Veröffentlichung und Zugriff klar zu trennende Handlungen sind. Wenn man beides trennen kann, dann macht es Sinn dass der Staat den Konsum zu verhindern versucht, ohne dabei in das Recht auf Meinungsäußerung einzugreifen. Aber im Web ist diese Trennung fiktional, jeder Zugriff kann auch eine Veröffentlichung sein. Und jeder Eingriff in die Nutzung ist damit auch ein Eingriff in die Produktion.
Sicherlich ist die Lösung nicht der vollkommene Kontrollverlust des Staates. Aber wenn man Gesetze machen will, die hier Lösungen beitragen, dann muss man zuerst eingestehen, dass die rechtlichen Metaphern die in der analogen Welt zum Einsatz kamen hier scheitern. Erst dann kann man neue Begriffe erarbeiten, bei denen es Webnutzern wie mir nicht eiskalt den Rücken hinunter läuft.
Martin Dörmann: Framing für Angefangene
Immer wenn man gerade am Zweifeln ist, ob so ein Änderhaken wirklich eine gute Idee ist (Hallo, Herr Seipenbusch), stößt man auf so etwas wie den Fragenkatalog des SPD-Abgeordneten Martin Dörmann zum ZugErschwG:
Ganz klar voraus: Ich bin mir nicht sicher, ob das ZugErschwG als Einstieg in die Zensur zu betrachten ist. Einer Abwägung von Rechtsgütern bin ich grundsätzlich nicht abgeneigt, auch wenn die Regierung bei den Sperren meines Erachtens zu einer falschen Einschätzung gelangt ist.
Aber darum geht es hier nicht. Was Dörmann hier vorlegt ist nichts geringeres als eine Umdefinition des Begriffes Zensur. Und eine schlechte noch dazu. Denn was da steht ist, dass weder ein Verbot bestimmter Inhalte, noch eine Indizierung (im vorliegenden Fall sogar ohne richterlichen Beschluss) eine Form der Zensur sei.
Für einen Nicht-Juristen wie mich ist diese Einschränkung kaum nachzuvollziehen. Im Kern von Dörmanns Argumentation muss, wenn auch implizit, die Unterscheidung zwischen Vor- und Nachzensur stehen. Diese juristische Trennung ist – so mein laienhaftes Verständnis – die Basis für den Jugendschutz-Index und die strafrechtliche Verfolgung verbotener Inhalte. Aber vielleicht liegt hier auch der Kern für das generationenübergreifende Mißverständnis der Zensursula-Diskussion: die Unterscheidung zwischen Vor- und Nachzensur basiert auf der Annahme, dass zwischen Produktion und Konsum von Medieninhalten eine Asymmetrie besteht, dass Veröffentlichung und Zugriff klar zu trennende Handlungen sind. Wenn man beides trennen kann, dann macht es Sinn dass der Staat den Konsum zu verhindern versucht, ohne dabei in das Recht auf Meinungsäußerung einzugreifen. Aber im Web ist diese Trennung fiktional, jeder Zugriff kann auch eine Veröffentlichung sein. Und jeder Eingriff in die Nutzung ist damit auch ein Eingriff in die Produktion.
Sicherlich ist die Lösung nicht der vollkommene Kontrollverlust des Staates. Aber wenn man Gesetze machen will, die hier Lösungen beitragen, dann muss man zuerst eingestehen, dass die rechtlichen Metaphern die in der analogen Welt zum Einsatz kamen hier scheitern. Erst dann kann man neue Begriffe erarbeiten, bei denen es Webnutzern wie mir nicht eiskalt den Rücken hinunter läuft.