Open Data im e-Gov-Gesetz

Fragt man in Open Data-Diskussionen Verwaltungsleute, wie das Thema in Deutschland einen echten Schub bekommen koennte, dann gibt es eine haeufige Antwort: ein Gesetz! Obwohl ich mir natuerlich ein eigenes Open Data-Gesetz wuensche ist damit in naehrer Zukunft wohl kaum zu rechnen. Dafuer gibt es zwei anstehende Gesetze, in denen Open Data zum Thema werden koennte: die Novelle des Informationsfreiheitsgesetzes (auf die das aktuelle Kabinett vermutlich so viel Lust hat wie ein Vierjaehriger auf Spinat) und das e-Government Gesetz.

Von letzterem ist auf der Webseite des BMI gestern ein Entwurf aufgetaucht. Der Entwurf zerfaellt dabei in zwei Teile: das eigentliche e-Gov Gesetz und eine Art missionarischer Teil, in dem die frohe Kunde vom digitalen Zeitalter in verschiedene andere Normen getragen wird (mein Favorit ist das Sprengstoffgesetz).

Neben allerlei anderen Verwaltungsfragen (Prozessoptimierung, elektronische Bezahlwege, Dokumentendigitalisierung und das knuffig-anachronistische De-Mail), enthaelt der Entwurf zwei spannende Paragrafen: §8 befasst sich mit elektronischer Akteneinsicht und §12 mit dem Bereitstellen von Daten.

Bereitstellung von Daten

Die gute Nachricht zuerst: mit §12 wurde ein guter Versuch geleistet, Open Data in Deutschland rechtlich zu untermauern. In drei Absaetzen werden die Kernaspekte von Maschinenlesbarkeit und Lizenzierung benannt.

Leider beschraenkt sich der Entwurf im Bezug auf die Nutzungsbedingungen darauf, eine weitere Verordnung zu fordern. Das macht vermutlich Sinn, aber man haette den gesteckten Rahmen deutlich spannender fassen koennen:

  • Eine Regelung sollte nicht nur einfach, sondern auch einheitlich sein. Auch wenn das so direkt vermutlich im Widerspruch zu der absurden Vielfalt insbesondere im Bereich Geodaten steht ist genau dies der notwendige Teil der Diskussion.

  • Wo moeglich sollte das ganze gratis sein (bezahlte Steuern und so) - der Verweis wuerde dem Absatz sicher gut stehen.

  • Eine Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung ist nur oberflaechlich relevant, in der Praxis aber kaum umsetzbar und oekonomisch nicht wuenschenswert. Deshalb spricht sich die Open Defintion dagegen aus.

Auch dem ersten Absatz, der den Wirkungsbereich dieser Regelung beschreibt, fehlen ein wenig die Zaehne: er betrifft nur oekonomisch wertvolle Informationen und klammert damit das Thema Transparenz aus. Wenig hilfreich waere es sicher zu argumentieren, dies sei kein Gesetz ueber Transparenz sondern nur eins zum eGovernment. Mit dieser Argumentation kommt vielleicht die Kommission weg (der ganze Paragraf liest sich wie eine geschwaechte Uebersetzung der PSI-Novelle)

  • dem Bund darf man aber durchaus zutrauen, hier eine naheliegende Bruecke zu schlagen. Weil das gar nicht so schwer ist, hier mal ein neuer Absatz 1 frei Schnautze:

(1) Halten Behörden Daten ohne Bezug auf Einzelne oder die oeffentliche Sicherheit vor, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein oeffentliches Interesse im Sinne des IFG oder ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des IWG, zu erwarten ist, sind diese unter Verwendung maschinenlesbarer Formate elektronisch bereitzustellen. Die Daten sollen einfach zugänglich sein.

Macht doch gleich viel mehr Spass, findet ihr nicht?

Akteneinsicht

Eine verpasste Chance stellt dagegegen §8 dar: er bezieht sich als Regelung vermutlich auf eine Reihe von Vorgaengen, fuer mich wird er aber im Bezug auf das IFG interessant:

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht durch Zurverfügungstellung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten gewähren. Bei der Übermittlung ist zu gewährleisten, dass die Integrität und Authentizität der Daten sichergestellt und deren Inhalte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht unbefugt zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können.

Das erlaubt leider nichts, was nach dem IFG nicht schon moeglich ist. Dabei waere eine Verbesserung so einfach: die Regelung sollte dort, wo maschinenlesbare Daten eingesehen werden, deren Weitergabe in Rohform erlauben. Das ist zwar vermutlich auch bisher nicht verboten, wird aber oft faelschlicherweise aus den auch hier genannten Forderungen nach einer Integritaet des Dokuments hergeleitet. Dieses Missverstaendnis sollte man also klar ausraeumen.

Fazit

Open Data muss beides heissen: politische und wirtschaftliche Innovation, Transparenz und Apps. Das eGov-Gesetz kann hier wichtige Grundlagen klaeren; muss sich dafuer aber mehr trauen. Sonst bleiben die neuen Regeln ein Patch fuer das IWG, das nicht ohne Grund bisher wenige Freunde gefunden hat.